Der Angeklagte wurde im Juni 2000 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 70 Tagen verurteilt. Gemäss Angaben des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wurden diese im Rahmen von gemeinnütziger Arbeit vollzogen. Diese Strafe liegt allerdings noch unter der Grenze von drei Monaten und mit dem vorliegenden Urteil wird keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen. Die objektiven Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind damit vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht setzt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs voraus, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch die Ausfällung einer Warnstrafe von