daher, dem Angeklagten eine Busse im Betrag von Fr. 2'500.00 aufzuerlegen. 2. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten kann aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Straftaten abgehalten; der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsste (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Der Angeklagte wurde im Juni 2000 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 70 Tagen verurteilt.