Nachdem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt wird, sollte es ihm auch während eines Strafvollzugs möglich sein, seiner Arbeit nachzugehen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien rechtfertigt es sich 132 B. Gerichtsentscheide 3466