1.5 Strafschärfend könnte in Anwendung von Art. 68 StGB berücksichtigt werden, dass mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand und dem Nichttragen der Sicherheitsgurte vorliegend mehrere strafbare Handlungen zu beurteilen sind. Angesichts des im Vergleich zum Hauptdelikt bestehenden Bagatellcharakters des Nichttragens der Sicherheitsgurte wird jedoch vorliegend auf eine Schärfung der Freiheitsstrafe verzichtet. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. 1.6 Der Angeklagte wird daher zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. 1.7 Zusätzlich wird in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 StGB eine Busse ausgefällt.