Offenbar hat sich der Angeklagte von den vorangegangenen Verurteilungen in keiner Weise beeinflussen lassen und fährt mit seinem verantwortungslosen Tun fort. Auch dass er bereits einmal gemeinnützige Arbeit zu leisten hatte, beeinflusste den Angeklagten nicht positiv. Er ist – wie die bisherigen Vorfälle beweisen – offenkundig völlig uneinsichtig. Aufgrund der Schwere der Tat, dem schweren Verschulden des Angeklagten und aufgrund dem durch die Vorstrafen dokumentierten schlechten automobilistischen Leumund ist vorliegend von einer Einsatzstrafe von zehn Monaten Gefängnis auszugehen. 1.5 Strafschärfend könnte in Anwendung von Art.