1.4 Wie bereits erwähnt, lenkte der Angeklagte sein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,34 Gew.‰. Nach Praxis der ausserrhodischen Gerichte eröffnet dies bei Dritttätern mit einem schweren Alkoholisierungsgrad von über 1,8 Gew.‰ einen Strafrahmen für die Einsatzstrafe von acht bis zehn Monaten Gefängnis (veröffentlicht in AR GVP 14/2002, Nr. 3407). Negativ fällt für den Angeklagten ins Gewicht, dass sich alle drei Vorfälle des Fahrens in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren ereigneten. Offenbar hat sich der Angeklagte von den vorangegangenen Verurteilungen in keiner Weise beeinflussen lassen und fährt mit seinem verantwortungslosen Tun fort.