Hinsichtlich der Täterkomponenten sind zunächst die Vorstrafen des Angeklagten zu betrachten: Er wurde bereits in den Jahren 1998 mit mindestens 2,72 Gew. ‰ und 2000 mit mindestens 1,15 Gew. ‰ unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt; er ist also mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hatte zwei längere Führerausweisentzüge: Im Jahr 1998 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten und im Jahr 2000 für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Die im Jahr 2000 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 70 Tagen unbedingt, wurde nach Angaben des Angeklagten in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzo-