und bei wahrscheinlich eher geringem Verkehrsaufkommen unterwegs war, wiegt die Tat schwer, zumal er sich auch nicht auf direktem Weg von der Stadt St. Gallen zu seiner Unterkunft in X. begab, sondern aus Gründen, die er gegenüber der Polizei nicht nennen wollte, weiter Richtung S. und dann Richtung A. fuhr (vgl. polizeiliche Einvernahme). Der Angeklagte war der Polizei durch seine langsame und unsichere Fahrweise und insbesondere dadurch aufgefallen, dass er Schlangenlinien – teilweise über die Mittellinie hinaus – fuhr. Damit gefährdete er auch den Gegenverkehr in schwerer Weise. 1.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten sind zunächst die Vorstrafen des Angeklagten zu betrachten: