2 StGB). 1.2 Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Angeklagte sein Fahrzeug mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,34 Gew. ‰ lenkte und damit sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer in äusserst verantwortungsloser Weise gefährdete. Auch wenn der Angeklagte an einem Sonntagabend nach 20.00 Uhr 130 B. Gerichtsentscheide 3466