1 StGB). Auszugehen ist vorliegend von der Strafandrohung des Art. 91 Abs. 1 aSVG, welche auf Gefängnis oder Busse lautet. Dies eröffnet in Anwendung von Art. 36 StGB für eine auszufällende Freiheitsstrafe einen Strafrahmen von drei Tagen bis zu drei Jahren Gefängnis. Nach Art. 50 Abs. 2 StGB können eine Gefängnisstrafe und eine Busse miteinander verbunden werden, wenn das Gesetz – wie vorliegend – wahlweise Gefängnis oder Busse androht. Der Betrag einer allfällig auszufällenden Busse wird je nach den Verhältnissen des Täters danach bemessen, dass er durch die finanzielle Einbusse eine dem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 48 Ziff. 2 StGB).