Aus den Erwägungen: 1.1 Gemäss Art. 63 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters innerhalb des Rahmens, den das Gesetz für eine bestimmte Tat festlegt, zuzumessen. Dabei sind die Schwere der Tat, die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die so ermittelte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 64 ff. StGB bei Vorliegen von Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründen herabzusetzen bzw. zu erhöhen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 68 Ziff. 1 StGB).