B. Gerichtsentscheide 3466 2.2 Strafrecht 3466 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Straf- zumessung, bedingter Strafvollzug, Massnahmen. Dritttäter. Aus den Erwägungen: 1.1 Gemäss Art. 63 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters innerhalb des Rahmens, den das Gesetz für eine bestimm- te Tat festlegt, zuzumessen. Dabei sind die Schwere der Tat, die Be- weggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu be- rücksichtigen. Die so ermittelte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 64 ff. StGB bei Vorliegen von Strafmilderungs- bzw. Strafschär- fungsgründen herabzusetzen bzw. zu erhöhen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Auszugehen ist vorliegend von der Strafandrohung des Art. 91 Abs. 1 aSVG, welche auf Gefängnis oder Busse lautet. Dies eröffnet in Anwendung von Art. 36 StGB für eine auszufällende Freiheitsstrafe einen Strafrahmen von drei Tagen bis zu drei Jahren Gefängnis. Nach Art. 50 Abs. 2 StGB können eine Gefängnisstrafe und eine Busse miteinander verbunden werden, wenn das Gesetz – wie vorliegend – wahlweise Gefängnis oder Busse androht. Der Betrag einer allfällig auszufällenden Busse wird je nach den Verhältnissen des Täters danach bemessen, dass er durch die finanzielle Einbusse eine dem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 48 Ziff. 2 StGB). 1.2 Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Angeklagte sein Fahrzeug mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration von mindes- tens 2,34 Gew. ‰ lenkte und damit sich selbst und andere Ver- kehrsteilnehmer in äusserst verantwortungsloser Weise gefährdete. Auch wenn der Angeklagte an einem Sonntagabend nach 20.00 Uhr 130 B. Gerichtsentscheide 3466 und bei wahrscheinlich eher geringem Verkehrsaufkommen unter- wegs war, wiegt die Tat schwer, zumal er sich auch nicht auf direktem Weg von der Stadt St. Gallen zu seiner Unterkunft in X. begab, son- dern aus Gründen, die er gegenüber der Polizei nicht nennen wollte, weiter Richtung S. und dann Richtung A. fuhr (vgl. polizeiliche Einver- nahme). Der Angeklagte war der Polizei durch seine langsame und unsichere Fahrweise und insbesondere dadurch aufgefallen, dass er Schlangenlinien – teilweise über die Mittellinie hinaus – fuhr. Damit gefährdete er auch den Gegenverkehr in schwerer Weise. 1.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten sind zunächst die Vorstra- fen des Angeklagten zu betrachten: Er wurde bereits in den Jahren 1998 mit mindestens 2,72 Gew. ‰ und 2000 mit mindestens 1,15 Gew. ‰ unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt; er ist also mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hatte zwei längere Führerausweisentzüge: Im Jahr 1998 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten und im Jahr 2000 für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Die im Jahr 2000 aus- gesprochene Gefängnisstrafe von 70 Tagen unbedingt, wurde nach Angaben des Angeklagten in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzo- gen. Trotz seiner Vorstrafen, den Führerausweisentzügen und der ver- büssten Strafe legt der Angeklagte überhaupt keine Einsicht in den Unrechtsgehalt und die Gefährlichkeit seiner Tat an den Tag. In dem hier zu beurteilenden Fall setzte sich der Angeklagte ans Steuer sei- nes Wagens, obwohl er genau wusste, dass er aufgrund seines übermässigen Alkoholkonsums nicht mehr fahren durfte. Anlässlich der Hauptverhandlung betont er, er sei gefahren, weil er eben noch habe fahren können. Geradezu provokativ ist seine Aussage, er sei nur erwischt worden, weil er zu langsam gefahren sei. In diesem Sin- ne äusserte er sich – angesprochen auf seine langsame und unsiche- re Fahrweise, wegen der er der Polizei aufgefallen war – bereits an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2004: „Ent- weder man fährt zu schnell oder zu langsam. Offensichtlich kann man es nicht richtig machen.“ Der Angeklagte begreift zum wiederholten Mal nicht, welche Gefährdung seine Trunkenheitsfahrt für ihn selbst und Dritte bedeutete. Sein Verschulden wiegt daher äusserst schwer. 131 B. Gerichtsentscheide 3466 1.4 Wie bereits erwähnt, lenkte der Angeklagte sein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,34 Gew.‰. Nach Praxis der ausserrhodischen Gerichte eröffnet dies bei Dritttätern mit einem schweren Alkoholisierungsgrad von über 1,8 Gew.‰ einen Strafrahmen für die Einsatzstrafe von acht bis zehn Monaten Gefäng- nis (veröffentlicht in AR GVP 14/2002, Nr. 3407). Negativ fällt für den Angeklagten ins Gewicht, dass sich alle drei Vorfälle des Fahrens in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren ereigneten. Of- fenbar hat sich der Angeklagte von den vorangegangenen Verurtei- lungen in keiner Weise beeinflussen lassen und fährt mit seinem ver- antwortungslosen Tun fort. Auch dass er bereits einmal gemeinnützi- ge Arbeit zu leisten hatte, beeinflusste den Angeklagten nicht positiv. Er ist – wie die bisherigen Vorfälle beweisen – offenkundig völlig un- einsichtig. Aufgrund der Schwere der Tat, dem schweren Verschulden des Angeklagten und aufgrund dem durch die Vorstrafen dokumen- tierten schlechten automobilistischen Leumund ist vorliegend von einer Einsatzstrafe von zehn Monaten Gefängnis auszugehen. 1.5 Strafschärfend könnte in Anwendung von Art. 68 StGB be- rücksichtigt werden, dass mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand und dem Nichttragen der Sicherheitsgurte vorliegend mehrere strafba- re Handlungen zu beurteilen sind. Angesichts des im Vergleich zum Hauptdelikt bestehenden Bagatellcharakters des Nichttragens der Sicherheitsgurte wird jedoch vorliegend auf eine Schärfung der Frei- heitsstrafe verzichtet. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. 1.6 Der Angeklagte wird daher zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. 1.7 Zusätzlich wird in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 StGB eine Busse ausgefällt. Nach Angaben des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung arbeitet er als angestellter Maler zu einem Stun- denlohn von Fr. 28.00 bei ca. 180 bis 190 Arbeitsstunden im Monat. Unter Zugrundelegung dieser Angaben verdient der Angeklagte somit durchschnittlich Fr. 5'180.00 brutto im Monat. Abzüglich Sozial- und Pensionskassenabgaben von insgesamt ca. 17,10 % realisiert der Angeklagte daher einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich ca. Fr. 4'300.00. Nachdem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt wird, sollte es ihm auch während eines Strafvollzugs möglich sein, seiner Arbeit nachzugehen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien rechtfertigt es sich 132 B. Gerichtsentscheide 3466 daher, dem Angeklagten eine Busse im Betrag von Fr. 2'500.00 auf- zuerlegen. 2. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten kann aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verur- teilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Straftaten abgehalten; der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsste (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Der Angeklagte wurde im Juni 2000 zu einer unbedingten Gefängnis- strafe von 70 Tagen verurteilt. Gemäss Angaben des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wurden diese im Rahmen von ge- meinnütziger Arbeit vollzogen. Diese Strafe liegt allerdings noch unter der Grenze von drei Monaten und mit dem vorliegenden Urteil wird keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen. Die objektiven Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs sind damit vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht setzt die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs voraus, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten er- warten lassen, er werde durch die Ausfällung einer Warnstrafe von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. Nur wenn dem Angeklag- ten eine günstige Prognose gestellt werden kann, darf ihm der beding- te Strafvollzug gewährt werden. Diese Prognose ist aufgrund aller täterrelevanten Faktoren zu stellen und erfordert Überlegungen zum zukünftigen Verhalten des Täters. Zum Vorleben des Angeklagten ist – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – festzuhalten, dass er bereits zum dritten Mal innert weniger als acht Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt werden muss. Mit der zweiten Verurteilung, die nur zwei Jahre und drei Monate nach der ersten erfolgte, wurde eine Gefängnisstrafe von 70 Tagen unbedingt ausgesprochen, die durch gemeinnützige Arbeit vollzogen wurde. Auch die beiden längeren Führerausweisentzüge waren offenbar nicht geeignet, beim Angeklagten eine Umkehr seiner Einstellung zum Fahren unter Alkoholeinfluss zu bewirken. Der Ange- klagte scheint bisher unbelehrbar und unfähig, den Unrechtsgehalt seiner Taten einzusehen. Selbst anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. November 2005 äusserte sich der Angeklagte in seinem Schlusswort noch dahingehend, dass er nicht verstehen könne, dass jemand, der nur drei Mal angetrunken gefahren sei, eine Gefängnis- 133 B. Gerichtsentscheide 3466 strafe verdiene. Ebenso wenig scheint beim Angeklagten ein Be- wusstsein über das Vorliegen einer allfälligen Alkohol-Suchtproble- matik zu bestehen; er betont mehrfach – zuletzt anlässlich der Haupt- verhandlung – kein Alkoholproblem zu haben. Er habe ab und zu mal „einen über den Durst“ getrunken, brauche aber nicht jeden Tag Alko- hol. Das Problem sei, dass er dann Auto gefahren sei. Immerhin be- teuert der Angeklagte an Schranken, er habe nun etwas gelernt, er trinke nicht mehr. In Zukunft werde er nicht mehr mit dem Auto fahren, wenn er etwas getrunken habe, sondern werde ein Taxi nehmen; das sei billiger. Das Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit und seine anlässlich der Hauptverhandlung geäusserte Einstellung zu den Trun- kenheitsfahrten lässt nicht erkennen, dass es dem Angeklagten ernst damit ist, sich in Zukunft wohl zu verhalten. Er hat das in ihn gesetzte Vertrauen bereits mehrfach enttäuscht. Seine Äusserungen zur straf- rechtlichen Sanktionierung seines Verhaltens lassen erkennen, dass er gerichtliche Verurteilungen nicht wirklich ernst nimmt. Er unternahm aus eigener Initiative bisher nichts, was seine Absichtserklärungen, er werde in Zukunft nicht mehr angetrunken Auto fahren, ernst nehmen liesse. Eine eigentliche Umkehr seiner Einstellung, die glaubwürdig ein Wohlverhalten in der Zukunft garantieren könnte, ist vorliegend nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann dem Angeklagten keine günstige Prognose gestellt und der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. 3. Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann in Anwendung von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB seine Einweisung in eine entsprechende Anstalt oder eine ambulante Behandlung angeordnet werden, um künftige Verbre- chen oder Vergehen zu vermeiden. Soweit erforderlich, ist ein Gut- achten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung einzuholen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Mit Entscheid vom 30. Mai 2005 wurde beschlossen, im Hinblick auf eine allfällige Trunksucht des Angeklagten ein Massnahmegutach- ten einzuholen. Es schien seinerzeit angezeigt, eine allfällige Alkohol- Suchtproblematik des Angeklagten aufzudecken und ihm therapeuti- sche Hilfe zur Bewältigung der Problematik zur Seite zu geben. Als Gutachterin wurde Frau Dr. med. X., Chefärztin Klinik Y., bestellt. Nach zahlreichen Terminaufgeboten durch die Klinik, die der An- 134 B. Gerichtsentscheide 3466 geklagte jeweils gänzlich ignorierte, wurde der Gutachterauftrag zu- rückgezogen. Das Verhalten des Angeklagten im Strafverfahren und insbesondere seine Ignoranz gegenüber den Klinikaufgeboten lässt einzig den Schluss zu, dass der Angeklagte nicht gewillt ist, sich ir- gendeiner Massnahe zu unterziehen. Das Anordnen einer ambulanten oder stationären Massnahme zur Behandlung von Suchtkrankheiten macht ohne kooperative Mitarbeit des Betroffenen keinen Sinn und würde ohne entsprechendes ärztliches Gutachten ausserdem gegen Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verstossen, so dass vorliegend davon ab- gesehen wurde, eine Massnahme anzuordnen. Im Übrigen betont der Angeklagte auch immer wieder, er habe kein Alkoholproblem, er sei nicht süchtig und er brauche nicht jeden Tag Alkohol. Geht der Ange- klagte selbst davon aus, dass keine Suchtproblematik vorliegt, die es zu behandeln gäbe, so ist der Entscheid, auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten, nur folgerichtig. Anlässlich der Hauptverhandlung äussert der Angeklagte plötzlich, er gehe sicher nicht ins Gefängnis, da mache er lieber eine Therapie; aber nur wenn er sie nicht selbst bezahlen müsse. Der Angeklagte glaubt wohl nicht allen Ernstes, dass eine solche Aussage das urtei- lende Gericht von seiner Therapiewilligkeit überzeugen könnte. Der Angeklagte übersieht ausserdem, dass ihm eine Wahl, ob er lieber in den Straf-, oder in den Massnahmenvollzug gehen möchte, nicht zu- steht. Da es im Laufe dieses Strafverfahrens aufgrund der Renitenz des Angeklagten nicht möglich war, ein ärztliches Gutachten über seinen körperlichen und geistigen Zustand und die Zweckmässigkeit einer Behandlung – sei es ambulant vollzugsbegleitend oder stationär in einer Klinik – einzuholen, konnte keine Massnahme angeordnet werden. Es ist offensichtlich, dass der Angeklagte sich erhofft, mit einer Massnahme den Strafvollzug zu umgehen. Ein solches Verhal- ten ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz. Der Ange- klagte ist überzeugt, kein Alkoholproblem zu haben. Daraus folgt zwingend, dass er auch keine Massnahme benötigt. KGer, 2. Abt., 28.11.2005 135