Als Absicht im Sinne dieser Bestimmung gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz (vgl. Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 6 zu Art. 323b OR). Es wurde eben unter Buchstabe c dargelegt, dass der überwiegende Teil des Schadens vom Kläger eventualvorsätzlich verursacht worden ist. Auch wenn man einen Teil des Schadenersatzanspruches, weil "nur" fahrlässig bzw. grobfahrlässig verursacht, als nicht verrechenbar taxiert, verbleibt ein Betrag, der die vom Kläger gestellte Lohnforderung übersteigt. Mithin ist die Forderung des Klägers durch Verrechnung getilgt worden und damit untergegangen.