Diese Forderung ist weder durch eine vorbehaltlose Lohnzahlung untergegangen noch wurde auf sie konkludent verzichtet. Zu letzterem ist beachtlich, dass die genaue Höhe des Schadens erst durch die Rechnungen der R.S. AG von Ende Mai 2005 bekannt geworden ist. Nach Art. 323b Abs. 2 OR darf der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden (vgl. auch Art. 125 Ziffer 2 OR). Als Absicht im Sinne dieser Bestimmung gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz (vgl. Streiff/v. Kaenel, a.a.