nicht sein, dass mehr als zehn Türen etwa falsch geliefert worden sind. Also hätte sich der Kläger erkundigen müssen. Dies hat er aber nicht getan, sondern er hat weitergearbeitet. In die Verschuldenskategorien übersetzt bedeutet dies: Für die ersten fünf oder zehn Türen liegt seitens des Klägers ein fahrlässiges Verhalten vor. Wenn er sich danach nicht erkundigt hat, hat er unterlassen, was gemäss den Aussagen der Zeugen unabdingbar gewesen wäre. Damit ist sein Verhalten grobfahrlässig geworden. Nach vielleicht zwei Dutzend Türen, die er unpassend montiert hat, hat er bei den weiteren Türen die unkorrekte Länge in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt.