Ein Teil der Türen kann zwar ohne Kürzung eingehängt werden, ist aber zu kurz. Der andere Teil muss bearbeitet - abgehobelt - werden, ohne dass Angaben dafür vorliegen, auf welche Länge die Türen anzupassen sind (was wohl von der Art und damit von der Höhe des Bodenbelages abhängt). Nach rund fünf Türen, die nicht passen oder die bearbeitet werden müssen, müssten die Alarmglocken läuten. Nach weiteren fünf dürfte dann nicht mehr weitergearbeitet werden. Es kann ja 123 B. Gerichtsentscheide 3464