Die Zeugen konnten sich dazu nicht äussern. Es bleibt also offen, ob der Beklagte dem Kläger Pläne ausgehändigt hat oder nicht. Entscheidend ist dieser Punkt aber nicht. Denn aus den Aussagen der Zeugen folgt ohne weiteres, dass zwar die Arbeit eventuell noch ohne Pläne hätte begonnen werden können, dass dann aber nach der ersten Wohnung oder nach dem ersten Arbeitstag zwingend Erkundigungen bzw. Pläne hätten eingeholt werden müssen. Dies ist nachvollziehbar. Man stelle sich vor: Der Kläger montiert Türen. Ein Teil der Türen kann zwar ohne Kürzung eingehängt werden, ist aber zu kurz.