Nach Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Die Beweislast für die Verletzung von Pflichten, den dadurch entstanden Schaden sowie den Kausalzusammenhang liegt beim Arbeitgeber (Streiff/v. Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 13 zu Art. 321e OR). Der Arbeitnehmer hat den Entlastungsbeweis zu führen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Aus den in den relevanten Punkten übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen ergibt sich Folgendes: Beim Bauobjekt hat es sich um zwei Mehrfamilienhäuser mit je rund 20 Wohnungen gehandelt.