Aus den Erwägungen: Seine Schadenersatzforderung begründet der Beklagte wie folgt: Er habe den Kläger auf einer Baustelle in U. zur Montage von Türen eingesetzt gehabt. Dem Kläger sei ein Handlanger beigegeben worden. Die Türen seien nach den Ausmassen der einzelnen Türöffnungen hergestellt und deshalb mit einer Nummer versehen worden. Diese Nummern seien auf einem Plan eingezeichnet gewesen, der dem Kläger ausgehändigt worden sei. Der Kläger habe die Nummerierung ausser Acht gelassen und die Türen jeweils an die Masse der Türöffnungen angepasst (durch Hobeln etc). Dadurch seien zu grosse Zwischenräume entstanden.