B. Gerichtsentscheide 3464 Nachteil von Mitarbeitern (Staehelin, Züricher Kommentar, N. 22 zu Art. 337 OR, mit Hinweisen, insbesondere auf ZR 46 [1947] Nr. 150). Unter Buchstabe a oben ist bereits dargelegt worden, dass der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten eine Ehrverletzung begangen hat, indem er ihn der Veruntreuung und/oder Unterschlagung bezich- tigt hat. Den Wahrheitsbeweis konnte der Kläger nicht erbringen. Die- se Ehrverletzung stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR dar und rechtfertigte die vorzeitige Auflösung des befristeten Ar- beitsverhältnisses. Auch hier ergibt sich somit, dass die vom Kläger auf Art. 337c OR abgestützte Forderung abzuweisen ist. KGP 30.05.2005 3464 Arbeitsvertrag. Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers. Ein Arbeitneh- mer, der in zwei Mehrfamilienhäusern 180 Türen montiert hat, welche ersetzt resp. ummontiert werden mussten, handelt eventualvorsätz- lich. Aus den Erwägungen: Seine Schadenersatzforderung begründet der Beklagte wie folgt: Er habe den Kläger auf einer Baustelle in U. zur Montage von Türen eingesetzt gehabt. Dem Kläger sei ein Handlanger beigegeben wor- den. Die Türen seien nach den Ausmassen der einzelnen Türöffnun- gen hergestellt und deshalb mit einer Nummer versehen worden. Die- se Nummern seien auf einem Plan eingezeichnet gewesen, der dem Kläger ausgehändigt worden sei. Der Kläger habe die Nummerierung ausser Acht gelassen und die Türen jeweils an die Masse der Türöff- nungen angepasst (durch Hobeln etc). Dadurch seien zu grosse Zwi- schenräume entstanden. Die unpassenden Türen seien nicht akzep- tiert worden und hätten ersetzt werden müssen. Dies habe zu einem Schaden von über Fr. 6'000.-- geführt. Dem hält der Kläger entgegen, er sei nicht richtig instruiert worden. Er habe zudem keine Pläne erhalten und habe deshalb selber ent- scheiden müssen, wie und wo er die Türen montieren solle. Weil ein Teil der Türblätter nicht gepasst habe, habe er sie abhobeln müssen. 122 B. Gerichtsentscheide 3464 Nach Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Die Beweislast für die Verletzung von Pflichten, den dadurch entstanden Schaden sowie den Kausalzusammenhang liegt beim Arbeitgeber (Streiff/v. Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 13 zu Art. 321e OR). Der Arbeitnehmer hat den Entlastungsbeweis zu füh- ren, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Aus den in den relevanten Punkten übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen ergibt sich Folgendes: Beim Bauobjekt hat es sich um zwei Mehrfamilienhäuser mit je rund 20 Wohnungen gehandelt. Ins- gesamt waren mehrere Hundert Türen zu montieren. Die Türen wären positioniert gewesen, sind aber irgendwo eingehängt worden und wiesen mehrheitlich nicht die richtige Länge auf. Ein Teil der falsch montierten Türen ist von der Bauherrschaft akzeptiert worden, ein Teil - rund 180 Türen - musste ersetzt bzw. ummontiert werden. Die Kor- rektur der vom Kläger als verantwortlichen Monteur geleisteten Arbeit hatte Kosten von rund Fr. 6'000.-- zur Folge. Mit diesen Aussagen ist der Nachweis dafür erbracht, dass auf der Baustelle in U. ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 6'000.-- entstan- den ist, den der Kläger durch seine unkorrekte Arbeit verursacht hat. Näher zu prüfen ist dagegen das Verschulden (vgl. dazu etwa Streiff/v. Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 2ff zu Art. 321e OR). Diesbezüglich hat der Kläger geltend gemacht, er sei nicht instruiert worden und habe keine Pläne gehabt. Die Zeugen konnten sich dazu nicht äussern. Es bleibt also offen, ob der Beklagte dem Kläger Pläne ausgehändigt hat oder nicht. Ent- scheidend ist dieser Punkt aber nicht. Denn aus den Aussagen der Zeugen folgt ohne weiteres, dass zwar die Arbeit eventuell noch ohne Pläne hätte begonnen werden können, dass dann aber nach der ers- ten Wohnung oder nach dem ersten Arbeitstag zwingend Erkundigun- gen bzw. Pläne hätten eingeholt werden müssen. Dies ist nachvoll- ziehbar. Man stelle sich vor: Der Kläger montiert Türen. Ein Teil der Türen kann zwar ohne Kürzung eingehängt werden, ist aber zu kurz. Der andere Teil muss bearbeitet - abgehobelt - werden, ohne dass Angaben dafür vorliegen, auf welche Länge die Türen anzupassen sind (was wohl von der Art und damit von der Höhe des Bodenbela- ges abhängt). Nach rund fünf Türen, die nicht passen oder die bear- beitet werden müssen, müssten die Alarmglocken läuten. Nach weite- ren fünf dürfte dann nicht mehr weitergearbeitet werden. Es kann ja 123 B. Gerichtsentscheide 3464 nicht sein, dass mehr als zehn Türen etwa falsch geliefert worden sind. Also hätte sich der Kläger erkundigen müssen. Dies hat er aber nicht getan, sondern er hat weitergearbeitet. In die Verschuldenskate- gorien übersetzt bedeutet dies: Für die ersten fünf oder zehn Türen liegt seitens des Klägers ein fahrlässiges Verhalten vor. Wenn er sich danach nicht erkundigt hat, hat er unterlassen, was gemäss den Aus- sagen der Zeugen unabdingbar gewesen wäre. Damit ist sein Verhal- ten grobfahrlässig geworden. Nach vielleicht zwei Dutzend Türen, die er unpassend montiert hat, hat er bei den weiteren Türen die unkor- rekte Länge in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehan- delt. Damit ist auch das Verschulden des Klägers ausgewiesen. Die Schadenersatzforderung des Beklagten ist deshalb zu schützen. Der guten Ordnung halber ist noch anzufügen, dass der Beklagte berech- tigt war, seine Schadenersatzforderung im vorliegenden Verfahren geltend zu machen (vgl. zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzes: Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 14 zu Art. 321e). Die- se Forderung ist weder durch eine vorbehaltlose Lohnzahlung unter- gegangen noch wurde auf sie konkludent verzichtet. Zu letzterem ist beachtlich, dass die genaue Höhe des Schadens erst durch die Rechnungen der R.S. AG von Ende Mai 2005 bekannt geworden ist. Nach Art. 323b Abs. 2 OR darf der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden (vgl. auch Art. 125 Ziffer 2 OR). Als Absicht im Sinne dieser Bestimmung gilt nach Lehre und Rechtspre- chung auch der Eventualvorsatz (vgl. Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 6 zu Art. 323b OR). Es wurde eben unter Buchstabe c dargelegt, dass der überwiegende Teil des Schadens vom Kläger eventualvorsätzlich verursacht worden ist. Auch wenn man einen Teil des Schadener- satzanspruches, weil "nur" fahrlässig bzw. grobfahrlässig verursacht, als nicht verrechenbar taxiert, verbleibt ein Betrag, der die vom Kläger gestellte Lohnforderung übersteigt. Mithin ist die Forderung des Klä- gers durch Verrechnung getilgt worden und damit untergegangen. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. KGP 20.09.2005 124