Anerkannt ist, dass bei der Annahme eines wichtigen Grundes Zurückhaltung geboten und ein strenger Massstab anzulegen ist (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 3 zu Art. 337 OR; C. Decurtins, Die fristlose Entlassung, Bern 1981, S. 17). Die Beklagte hat zu beweisen, dass die fristlose Entlassung aus einem wichtigen Grund gemäss Art. 337 OR erfolgt ist bzw., dass sie gerechtfertigt war. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, so liegt eine ungerechtfertigte Entlassung im Sinne des Art. 337c OR vor. Straftaten gegen den Arbeitgeber oder gegen Mitarbeiter stellen in der Regel einen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Entlassung rechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch für Ehrverletzungen zum