Die Beklagte löst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig auf, stellt den Arbeitnehmer frei und bezahlt den Lohn nach der Freistellung noch während kurzer Zeit weiter (nicht aber bis zum Ablauf der Befristung). Aufgrund des Lohnnachgusses liegt keine eigentliche fristlose Entlassung vor, die vorzeitige Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisse ist aber nach den Art. 337ff OR zu beurteilen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 4 zu Art. 334 OR). Gemäss Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (Abs. 1).