Damit aber hätte die Vereinbarung vom 5. Januar 2004 vor Art. 341 OR Bestand und es bestünde ebenfalls kein Platz für Ansprüche des Klägers nach Art. 337c OR. 2.2 Geht man aber mit dem Kläger davon aus, dass es sich bei der "Erklärung" vom 5. Januar 2004 nicht um eine Vereinbarung, sondern nur um die schriftliche Bestätigung einer Kenntnisnahme handelt, ergäbe sich folgender rechtsrelevante Sachverhalt: Die Beklagte löst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig auf, stellt den Arbeitnehmer frei und bezahlt den Lohn nach der Freistellung noch während kurzer Zeit weiter (nicht aber bis zum Ablauf der Befristung).