Der Kläger hat zugegeben, der Verfasser des anonymen Schreibens zu sein. Darin wird X. als Leiter der Amtsstelle Y. Veruntreuung oder Unterschlagung vorgeworfen. Ehrverletzungen gegenüber einem Mitangestellten stellen aber einen Grund für eine fristlose Entlassung dar. Die Veruntreuung bzw. Unterschlagung konnte vom Kläger nicht nachgewiesen werden (im hängigen Strafverfahren gegen X. ist sie gemäss Auskunft des zuständigen Verhörrichters kein Thema). Es ist damit bezüglich einer Risikobeurteilung anzunehmen, dass die fristlose Entlassung des Klägers gerechtfertigt gewesen wäre.