341 OR einer Vereinbarung, die im Rahmen eines echten Vergleichs auf gegenseitigem Nachgeben beruht und zu einer angemessenen Lösung führt, nichts im Wege (Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 341 OR). Im für ihn günstigsten Fall hätte der Kläger den Lohn bis Ende April 2004 und - entsprechend seinem Antrag - rund 3 Monatslöhne Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR zugute (insgesamt also rund 7 Monatslöhne). Im schlechtesten Fall nichts. Geeinigt haben sich die Parteien auf rund einen Monatslohn. Zu berücksichtigen ist aber auch das Prozessrisiko. Der Kläger hat zugegeben, der Verfasser des anonymen Schreibens zu sein.