2004. 2.1 Nimmt man weiter an, dass die Parteien damit eine Vereinbarung bezüglich der Modalitäten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses getroffen haben, ist der Blick auf Art. 341 OR zu richten. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf zwingende Rechte nicht verzichten. Indessen steht Art. 341 OR einer Vereinbarung, die im Rahmen eines echten Vergleichs auf gegenseitigem Nachgeben beruht und zu einer angemessenen Lösung führt, nichts im Wege (Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 341 OR).