Aus den Erwägungen: 1. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren lediglich eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR eingeklagt, nicht aber etwa den Lohn bis zum vereinbarten Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich um eine unechte und damit nach der Praxis der hiesigen Gerichte zulässige Teilklage (vgl. auch Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 7 zu Art. 343 OR). 2. Nimmt man an, dass sich die Parteien auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende April 2004 geeinigt haben, wofür das klägerische Aktenstück 3 ein starkes Indiz ist, stellt sich die Frage nach der Bedeutung der "Erklärung" vom 5. Januar 2004.