Es erfolgt eine Lohnfortzahlung bis Ende Januar 2004. Es gilt nach aussen die Sprachregelung: "Pensionierung mit dem 63. Altersjahr" „N., 5. Jan. 2004" Anlässlich seiner Sitzung vom 13. Januar 2004 hat der Gemeinderat der Beklagten die "formelle Genehmigung der ausgesprochenen Kündigung" beschlossen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2004 durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber mitgeteilt. Dem Kläger wurde der Lohn bis Ende Januar 2004 ausgerichtet. 119 B. Gerichtsentscheide 3463