Nach einhelliger Meinung kann denn auch Alkohol am Arbeitsplatz zur fristlosen Entlassung führen (vgl. etwa Decurtins, a.a.O., S. 127ff), wobei in der Regel eine vorherige schriftliche Verwarnung verbunden mit der Entlassungsandrohung im Wiederholungsfall zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall fehlt es am Nachweis einer Verwarnung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 15.11.2004 unberechtigterweise fristlos aufgelöst hat. KGP 19.01.2005 118