hen. Anzufügen ist, dass aus den Unterlagen, bei denen es sich um Aufschriebe der Beklagten handelt, bezüglich einer möglichen Täterschaft nichts abgeleitet werden kann. 2.3 Verbleibt der Vorwurf des Alkoholkonsums. Der Vertreter der Beklagten war an Schranken nicht in der Lage, diesen Vorwurf zu konkretisieren. Wenn die Beklagte der Meinung sein sollte, eine Serviertochter dürfe an ihrem Arbeitsplatz überhaupt keinen Alkohol trinken, müsste sie dafür eine Grundlage haben. Eine solche ist aber nicht ersichtlich und wurde auch vom Vertreter der Beklagten nicht genannt.