Damit aber steht dem Kläger für den Juli 2004 kein Lohn mehr zu. Nur am Rande sei vermerkt, dass der Kläger das Angebot der Beklagten (in deren Schreiben vom 6.7.2004) auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Juli 2004 nicht angenommen hat. KGP 24.11.2004 115