O., N. 19 zu Art. 337 OR), wenn sie bereits vor dem Aussprechen der Kündigung bestanden haben, aber erst nachher festgestellt werden. Die Beklagte begründet die fristlose Entlassung heute in erster Linie damit, der Kläger habe während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert. Der Kläger hat dies anfänglich bestritten, anlässlich der Hauptverhandlung aber zugegeben, während der Arbeitszeit Bier getrunken zu haben. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten enthält, wie bereits ausgeführt, die Bestimmung, dass Alkoholkonsum während der Arbeitszeit einen Grund für eine fristlose Entlassung darstelle.