Sachverhalt: Gestützt auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7.7.2003 hat der Kläger und Wider-beklagte (nachfolgend Kläger genannt) am 8.7.2003 bei der Beklagten und Widerklägerin (in der Folge als Beklagte bezeichnet) eine Stelle als Monteur angetreten. Der vertragliche Lohnanspruch des Klägers betrug Fr. 32.25 brutto bzw. Fr. 25.50 netto pro Stunde. Der Arbeitsvertrag enthält sodann die folgenden beiden Regelungen: "Im Lohn enthalten sind: eigenes Natel auf Mann, inkl. Gebühren" "Alkoholkonsum während der Arbeitszeit wird nicht toleriert und als Grund für eine fristlose Entlassung akzeptiert!" Am 30.6.2004 sprach die Beklagte die fristlose Kündigung aus.