O., S. 137). Damit steht aber fest, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin so unbedeutend war und so schnell wieder geheilt werden konnte, dass die Annahme einer neuen Anstellung durch den kurzen Gesundheitsschaden in keiner Weise behindert war. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR kommt in dieser Situation nicht zu Anwendung, weshalb sich der unbedeutende Gesundheitsschaden auf den Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausgewirkt und die Klägerin keinen Lohnanspruch für den Monat Oktober 2004 hat. OGP 05.12.2005 112