Aufgrund der notwendigen und zweckmässigen Behandlung durch Dr. med. P. waren die Handprobleme der Klägerin bis am Montag ausgeheilt und sie konnte ihre nur während fünf Stunden beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit dann bis zum Ende der Kündigungsfrist wieder voll auswerten. Nachdem die Klägerin bereits am Montag wieder genesen war, bestand auch keine Ungewissheit über Fortdauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit mehr, die eine Anstellung durch einen möglichen künftigen Arbeitgeber beeinträchtigt hätte (Denis Humbert, a.a.O., S. 137).