S. hat ergeben, dass die Klägerin am 3. September 2004 tatsächlich nur an einer geringen Gesundheitsschädigung gelitten hatte. Ihre Morgenschicht hat sie normal absolviert und hat sich dann auf ärztliche Empfehlung hin für die Abendschicht telefonisch abgemeldet. Das war durchaus zweckmässig und sachgerecht. Es war notwendig, dass sie ihre Hände mit 111 B. Gerichtsentscheide 3460