Die Bestimmung ist also auch bei einer beispielsweise bloss 20%-igen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anwendbar, sofern sich ergibt, dass sie seine Anstellung durch einen möglichen künftigen Arbeitgeber im Hinblick auf die Ungewissheit über Fortdauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der ordentlichen Kündigungsfrist als höchst unwahrscheinlich erscheinen lässt (Denis Humbert, Der neue Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, Diss. Winterthur 1991, S. 137). Die Rückfrage der Vorinstanz bei Dr. med. S. hat ergeben, dass die Klägerin am 3. September 2004 tatsächlich nur an einer geringen Gesundheitsschädigung gelitten hatte.