336c Abs. 1 lit. b OR ist nur dann nicht anwendbar, wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung als so unbedeutend erweist, dass sie die Annahme einer neuen Anstellung in keiner Weise zu hindern vermag (Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel/Genf/München 2003, Art. 236c N. 6). Die Bestimmung bezweckt einerseits den Schutz jenes Arbeitnehmers, der sich wegen seiner Krankheit oder seines Unfalls nicht nach einer neuen Stelle umsehen kann.