336c OR regelt das Gesetz den zeitlichen Kündigungsschutz zu Gunsten des Arbeitnehmers. Es sieht in Abs. 1 Kündigungssperrfristen für vier Tatbestände vor. Das Gesetz (Abs. 1 lit. b) gewährt Schutz während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Art. 336c Abs. 1 lit.