abgemeldet. Bei den vorliegenden Rhagaden, also kleinen Einrissen in den Fingerkuppen, und dem nicht objektivierbaren Kopfweh der Klägerin mit einer Absenz von bloss fünf Stunden könne von einer unbedeutenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden, welche die Besetzung einer neuen Stelle in keiner Weise habe behindern können. Hätte die Klägerin dem Anforderungsprofil eines potentiellen Arbeitgebers entsprochen, so wäre sie auch wegen dieser fünfstündigen Absenz eingestellt worden, zumal es sich um eine minime gesundheitliche Beeinträchtigung gehandelt habe. 4. In Art. 336c OR regelt das Gesetz den zeitlichen Kündigungsschutz zu Gunsten des Arbeitnehmers.