Eine Verlängerung der Kündigungsfrist um einen ganzen Monat nur wegen einer Abwesenheit von fünf Stunden widerspreche der ratio legis des zeitlichen Kündigungsschutzes. Es habe nämlich keine Ungewissheit über Fortdauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden. Sie habe sich zum vornherein nur für einige Stunden telefonisch 110 B. Gerichtsentscheide 3460