Es liege somit ein Fall des Arbeitgeberverzugs vor und die Klägerin habe auch für den Oktober 2004 einen Lohnanspruch. 3. Die Beklagte hat den Erwägungen der Vorinstanz in der Appellationserklärung im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Klägerin am 3. September 2004 von 09.00 bis 14.00 Uhr regulär gearbeitet habe. Sie habe sich erst für die Abendschicht von 18.00 bis 23.00 Uhr telefonisch abgemeldet. Die Vorinstanz sei also fälschlicherweise von einer „eintägigen“ Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist um einen ganzen Monat nur wegen einer Abwesenheit von fünf Stunden widerspreche der ratio legis des zeitlichen Kündigungsschutzes.