Andererseits könne aber auch der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten und zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet sein, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet habe. Auf ausdrückliche Befragung hätten die Klägerin und der Vertreter der Beklagten anlässlich der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass die Klägerin im Oktober habe arbeiten wollen, dass die Beklagte dies aber abgelehnt habe. Es liege somit ein Fall des Arbeitgeberverzugs vor und die Klägerin habe auch für den Oktober 2004 einen Lohnanspruch.