Bei einer bloss eintägigen Arbeitsunfähigkeit möge dieses Ergebnis unbefriedigend sein, sei jedoch vom Gesetzgeber so gewollt. Die Erstreckung des Arbeitverhältnisses bedeute aber nicht ohne weiteres, dass die Klägerin auch während der verlängerten Kündigungsfrist einen Lohnanspruch habe. Komme nämlich der Arbeitnehmer während dieser Zeit seiner Arbeitspflicht nicht nach, so gerate er in Verzug. Andererseits könne aber auch der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten und zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet sein, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet habe.