Klägerin entsprechende Einträge vorgenommen. Bei kurzen Arbeitsunfähigkeiten sei es nicht üblich ein Zeugnis auszustellen. Die Klägerin habe dann erst am 22. Oktober 2004 ein Zeugnis verlangt. Aufgrund der Einträge seines Praxiskollegen habe er dem Ersuchen entsprochen. Aufgrund dieser Ausführungen von Dr. med. S., so die Vorinstanz, sei ausgewiesen, dass die Klägerin am 3. September 2004 aufgrund körperlicher Beschwerden nicht arbeitsfähig gewesen sei. Der späte Termin der Ausstellung des Kurzzeugnisses sei nachvollziehbar und habe keinerlei Einfluss auf die Beurteilung des Inhalts.