B. Gerichtsentscheide 3460 möglich, weil etwa die der Klägerin 1 obliegende Geheimhaltungspflicht auch nach der Entlassung fortdauert (Art. 321a Abs. 4 OR; Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 13 zu Art. 321a OR) und sie somit nicht frei von jeglicher Verpflichtung ist. KGP 30.05.2005 3460 Arbeitsvertrag. Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber (Art. 336c OR)