Ein Zins ist nicht verlangt worden, weshalb ein solcher nicht zuzusprechen ist. 5. Die Klägerin 1 hat schliesslich den Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass sie frei von jeglicher Verpflichtung sei. Gemäss einem klaren Grundsatz des Zivilprozessrechts müssen Anträge so formuliert sein, dass sie bei Gutheissung zum Urteilsspruch erhoben werden können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht 108 B. Gerichtsentscheide 3460