Angemessen erscheint deshalb eine Entschädigung von 2 ½ Monatslöhnen, d.h. einen halben Monatslohn unter dem Grundbetrag. Auszugehen wäre vom Bruttolohn (Rehbinder, a.a.O., N. 9 am Schluss zu Art. 337c OR). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin 1 von der Beklagten jedoch Netto-Löhne verlangt. Da arbeitsrechtliche Streitigkeiten der Dispositionsmaxime unterstehen, ist vom Antrag der Klägerin 1 auszugehen (Art. 102 Abs. 2 ZPO; M. Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, N. 6 zu Art. 102). Ein Zins ist nicht verlangt worden, weshalb ein solcher nicht zuzusprechen ist.