Zu einer Reduktion der Entschädigung führt ein Mitverschulden der Klägerin 1. Das von der Zeugin A. gezeichnete Bild der Klägerin 1 stützt teilweise die Vorwürfe der Beklagten bezüglich eines unkorrekten Verhaltens. Auf die Zeugin A. kann auch deshalb abgestellt werden, weil die Zeugin B. immerhin die Grundproblematik im Altersheim X. bestätigt hat. Unter den geschilderten Umständen steht der Klägerin 1 zweifellos ein Anspruch auf eine Entschädigung zu. Die die Klägerin belastenden Umstände sind etwas schwerer zu gewichten als die entlastenden. Angemessen erscheint deshalb eine Entschädigung von 2 ½ Monatslöhnen, d.h. einen halben Monatslohn unter dem Grundbetrag.