Drohungsverdacht, der nicht erhärtet werden konnte, ist als erhebliche Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin 1 zu qualifizieren, insbesondere auch deshalb, weil der Vorwurf auch nach aussen kommuniziert worden ist. Dies wirkt sich bezüglich der Entschädigung erhöhend aus. Ohne Einfluss ist die Situation der Klägerin 1 nach der Kündigung, hat sie doch gemäss eigenen Angaben bereits im Februar 2005 wieder gearbeitet und seit März 2005 eine neue feste Stelle. Ebenfalls keinen Einfluss hat das Dienstalter der Klägerin 1 (BGE 116 II 302). Zu einer Reduktion der Entschädigung führt ein Mitverschulden der Klägerin 1.